Ein Ölfilm, ungewöhnlicher Chemikaliengeruch, verfärbtes Wasser oder zahlreiche tote Fische verlangen eine schnelle, aber geordnete Reaktion. Für Angelvereine, Gewässerwarte und Pächter gilt: Bei einer akuten Gewässerverunreinigung steht die Gefahrenabwehr über Polizei oder Feuerwehr an erster Stelle. Danach müssen – abhängig vom Ereignis und vom Bundesland – die regional zuständigen Fachbehörden einbezogen werden.

Dieser Beitrag bietet einen bundesweit verständlichen Ablauf für Vereinsmitglieder, Vorstände, Gewässerwarte und Fischereipächter. Er ersetzt weder die Prüfung des jeweils geltenden Landesrechts noch Anweisungen von Einsatzkräften oder zuständigen Behörden vor Ort.

Der wichtigste Grundsatz: Notruf zuerst, Fachbehörde danach

Bei einem Unfall oder einem sichtbaren Eintrag wassergefährdender Stoffe in ein Gewässer sollten unverzüglich Polizei über 110 oder Feuerwehr über 112 verständigt werden. Das Bundesportal nennt solche Unfälle ausdrücklich als Ereignisse, die unter anderem Fischsterben auslösen können. Die Feuerwehr übernimmt bei einem solchen Ereignis die unmittelbare Gefahrenabwehr.

Ein Notruf kommt insbesondere in Betracht bei:

  • einem Ölfilm oder einer auffälligen Verunreinigung auf dem Wasser,
  • starkem Kraftstoff-, Lösungsmittel- oder sonstigem ungewöhnlichem Chemikaliengeruch,
  • einer sichtbaren Einleitung aus einem Rohr, Graben oder Kanal,
  • einem erkennbaren Unfallgeschehen mit möglichem Eintrag in das Gewässer,
  • einem plötzlich auftretenden Fischsterben in Verbindung mit einer auffälligen Gewässerveränderung,
  • einer möglichen Gefahr für Menschen oder Tiere im Ufer- und Gewässerbereich.

Bei einem größeren oder ungewöhnlichen Fischsterben ohne erkennbaren Eintrag sollte ebenfalls nicht abgewartet werden. Der Deutsche Angelfischerverband rät, ungewöhnlich viele tote Fische im Wasser umgehend der Polizei zu melden. Der Polizeikontakt ist ein schneller Weg, das Ereignis aufzunehmen. Er ersetzt nicht automatisch die spätere Information der regional zuständigen Fachbehörden.

Was beim Notruf gesagt werden sollte

Die meldende Person sollte ruhig und möglichst konkret mitteilen:

  • den genauen Standort des Gewässers,
  • einen geeigneten Zugang für Einsatzkräfte,
  • was beobachtet wurde und wann die Beobachtung begann,
  • ob eine sichtbare Einleitung, ein Fahrzeug, ein Rohr oder ein Unfallort erkennbar ist,
  • wie groß der betroffene Gewässerabschnitt ungefähr ist,
  • ob Menschen oder Tiere gefährdet sein könnten,
  • ob bereits der Pächter, der Gewässerwart oder eine Behörde informiert wurde.

Der genaue Standort und eine sachliche Beschreibung sind wichtiger als Vermutungen über die Ursache. Statt einen nicht belegten Chemieunfall zu behaupten, sollte die Beobachtung beschrieben werden, etwa: „Auf einem längeren Uferabschnitt treiben zahlreiche tote Fische. Das Wasser ist auffällig verfärbt und riecht stechend.“

Welche Fachbehörden anschließend wichtig sind

Nach dem Notruf oder bei einer Auffälligkeit ohne erkennbare akute Gefahr sollten die zuständigen Fachstellen ermittelt und informiert werden. Die Behördenstruktur ist nicht bundesweit einheitlich. Zuständigkeiten können landesrechtlich geregelt und regional unterschiedlich organisiert sein. Deshalb ist keine einzelne Fischereibehörde, Wasserschutzpolizei oder Telefonnummer eine bundesweite Kontaktstelle.

Fischereibehörde

Bei einem größeren oder ungewöhnlichen Fischsterben, einer möglichen Schädigung des Fischbestands oder einer ungeklärten Ursache ist die zuständige Fischereibehörde eine wichtige fachliche Anlaufstelle. Wie sie vor Ort heißt und organisiert ist, muss für das konkrete Vereinsgewässer geprüft werden. Mögliche Bezeichnungen sind etwa Fischereiamt, Fischereibehörde oder Fischereiaufsicht.

Berlin nennt bei Fischsterben ausdrücklich das Fischereiamt Berlin sowie die Wasserschutzpolizei als Kontaktstellen. Das ist ein hilfreiches regionales Beispiel, aber keine Regel für andere Länder oder Landkreise. Insbesondere darf eine Berliner Kontaktmöglichkeit nicht als bundesweit zuständig veröffentlicht oder genutzt werden.

Wasserbehörde

Bei einem möglichen Schadstoffeintrag oder einer auffälligen Veränderung des Gewässers ist außerdem zu klären, welche Wasserbehörde zuständig ist. Das betrifft beispielsweise eine sichtbare Einleitung, Verfärbungen, Schaum, ungewöhnlichen Geruch oder eine sonstige mögliche Beeinträchtigung des Gewässers.

Die Bezeichnung der Stelle unterscheidet sich regional. Bei einer akuten Gefahrenlage hat der Notruf Vorrang. Anschließend kann anhand der regionalen Zuständigkeit geklärt werden, welche Wasserbehörde einzubeziehen ist und welche weiteren Schritte sie veranlasst.

Veterinäramt oder Amtstierarzt

Ein Veterinäramt oder Amtstierarzt kann bei einem Fischsterben zusätzlich relevant sein, wenn eine Fischkrankheit mit möglichem seuchenhaftem Charakter in Betracht kommt. Das ist nicht mit einer möglichen Umweltbelastung gleichzusetzen. Ob und für wen eine gesetzliche Anzeige- oder Meldepflicht besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Brandenburg liefert dafür ein klar abgegrenztes Beispiel: Dort müssen Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und Betreiber von Fischzuchtanlagen Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter sowie Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde oder dem Amtstierarzt anzeigen. Diese Vorgabe gilt für den ausdrücklich genannten Personenkreis in Brandenburg. Sie ist keine allgemeine Meldepflicht für jeden zufälligen Beobachter in Deutschland.

Vereine und Pächter sollten deshalb vorab klären, welche eigene Rechtsstellung sie am jeweiligen Gewässer haben und welche landesrechtlichen Pflichten daraus folgen können.

Entscheidungsbaum für Gewässerwarte und Vereinsmitglieder

1. Besteht eine akute Gefahr?

Bei einem sichtbaren Schadstoffeintrag, unbekanntem Geruch, Ölfilm, Unfallgeschehen oder einer möglichen Gefahr für Menschen und Tiere: Abstand halten und sofort 110 oder 112 wählen. Einsatzkräfte entscheiden über Absicherung, weitere Meldungen und gegebenenfalls die Untersuchung des Ereignisses.

2. Liegt ein ungewöhnliches Fischsterben vor?

Bei ungewöhnlich vielen toten Fischen sollte die Polizei umgehend informiert werden. Zusätzlich sollte der Verein die regional zuständige Fischereibehörde benachrichtigen oder deren Einbindung veranlassen. Bei einem möglichen Krankheitsgeschehen kann – abhängig von Landesrecht und Personenkreis – auch das Veterinäramt oder der Amtstierarzt einzubeziehen sein.

3. Ist das Gewässer auffällig verändert?

Bei Verfärbung, Schaum, ungewöhnlichem Geruch oder einer auffälligen Einleitungsstelle muss die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung ernst genommen werden. Bei akuter Gefahr hat der Notruf Vorrang. Danach ist die regional zuständige Wasserbehörde als Fachstelle zu klären und einzubeziehen.

4. Ist die Ursache unklar?

Auch bei ungeklärter Ursache gilt: beobachten, dokumentieren und melden – aber nicht eigenmächtig eingreifen. Aus einer Beobachtung lässt sich ohne Untersuchung keine belastbare Ursache ableiten. Der Verein sollte deshalb keine Schuldzuweisungen verbreiten, sondern den Behörden nachvollziehbar mitteilen, was, wann und wo festgestellt wurde.

Tote Fische nicht eigenmächtig bergen oder entsorgen

Bei ungeklärter Ursache sollten tote Fische nicht ohne Abstimmung mit Einsatzkräften oder zuständigen Fachbehörden eingesammelt, umgesetzt oder entsorgt werden. Das gilt besonders bei einer möglichen Schadstoffbelastung oder bei einem möglichen Krankheitsgeschehen. Eigenmächtiges Handeln kann die behördliche Bewertung erschweren und vermeidbare Risiken verursachen.

Die Brandenburger Verwaltungsvorschrift unterscheidet bei unbekannter Ursache zwischen infektiösem und umweltbedingtem Fischsterben. Vor der Entsorgung sind dort zuständige Stellen einzubinden; über die ökologische Beeinträchtigung entscheidet im Zweifel die Wasserbehörde. Diese konkrete Vorgabe gilt nicht automatisch in anderen Bundesländern. Sie verdeutlicht jedoch den erforderlichen Vorsichtsansatz: Erst die zuständige Stelle einbeziehen, dann nach deren Vorgabe handeln.

Auch das Verfüttern, Vergraben oder Verbringen toter Fische an einen anderen Ort sollte der Verein nicht eigenmächtig veranlassen. Maßnahmen zur Bergung oder Entsorgung erfolgen nur nach behördlicher Abstimmung und mit klar zugewiesenen Aufgaben.

Richtig dokumentieren, ohne sich zu gefährden

Eine sachliche Dokumentation kann die behördliche Bewertung erleichtern. Sie darf aber nie dazu führen, dass Vereinsmitglieder sich unbekannten Stoffen, unsicheren Uferbereichen oder dem Wasser selbst aussetzen.

  • Datum und Uhrzeit der Beobachtung notieren.
  • Gewässername, Uferseite, Abschnitt und nächstgelegenen Zugang festhalten.
  • Die Zahl betroffener Fische nur grob und erkennbar als Schätzung beschreiben.
  • Den betroffenen Abschnitt beschreiben, etwa punktuell oder über eine längere Strecke.
  • Wasserfarbe, Geruch, Schaum, Ölfilm und sichtbare Einleitungen sachlich festhalten.
  • Fotos oder Videos nur aus sicherer Entfernung aufnehmen und Standort sowie Zeitpunkt sichern.
  • Zeugen und Kontaktdaten nur mit deren Einverständnis notieren.
  • Telefonate, Gesprächspartner und vereinbarte nächste Schritte dokumentieren.

Bei möglicher Kontamination sollte das Gewässer nicht betreten werden. Eine eigenständige Probenahme, Bergung oder sonstige Rettungsmaßnahme ist nicht Aufgabe von Mitgliedern ohne ausdrückliche Abstimmung mit Einsatzkräften oder Fachbehörden.

Interne Meldekette für den Angelverein

Gewässerwarte des Angelvereins prüfen die interne Meldekette für ihr Vereinsgewässer

Das Umweltbundesamt beschreibt Angelvereine als wichtige lokale Beobachter von Gewässern, die Verunreinigungen, Fischsterben und andere Auffälligkeiten an Behörden melden können. Für angelvereine.org ist deshalb besonders wichtig: Ein Verein sollte seine Zuständigkeiten für jedes betreute Gewässer vor einem Ereignis festlegen, statt sie erst im Ernstfall suchen zu müssen.

Der Vorstand kann für jedes Vereinsgewässer einen Notfallbogen hinterlegen. Sinnvoll sind insbesondere:

  • Gewässername, Gewässerabschnitt und geeignete Zufahrten,
  • Hinweise auf die Notrufnummern 110 und 112,
  • die regional zuständige Fischereibehörde,
  • die regional zuständige Wasserbehörde,
  • gegebenenfalls das zuständige Veterinäramt oder den Amtstierarzt,
  • Kontaktdaten von Pächter, Gewässerwart und Vorstand,
  • Hinweise zu schwer erreichbaren Uferabschnitten sowie wichtigen örtlichen Orientierungspunkten.

Kontaktdaten und Zuständigkeiten sollten regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. Für Jugendgruppen empfiehlt sich eine einfache Regel: Minderjährige informieren bei einer Auffälligkeit sofort eine erwachsene Ansprechperson, halten Abstand und übernehmen keine Bergungs- oder Untersuchungsaufgaben.

Vereinsinterne Kurzcheckliste

  1. Eigene Sicherheit beachten und Abstand zu unbekannten Stoffen halten.
  2. Bei einer akuten Gefahr 110 oder 112 wählen.
  3. Standort, Beobachtung und Umfang des Ereignisses sachlich schildern.
  4. Gewässerwart, Pächter oder Vorstand nach der Erstmeldung informieren.
  5. Die zuständige Fischerei- und bei Gewässerveränderungen auch die Wasserbehörde einbeziehen.
  6. Bei einem möglichen Krankheitsgeschehen die landesrechtliche Zuständigkeit des Veterinäramts prüfen.
  7. Beobachtungen und Fotos aus sicherer Entfernung sichern.
  8. Keine Probenahme, Bergung oder Entsorgung ohne behördliche Abstimmung.
  9. Kontakte und Anweisungen im Vereinsprotokoll dokumentieren.

Typische Fehler bei Fischsterben und Gewässerverunreinigungen

Nur in sozialen Medien posten

Ein Beitrag in einer Vereinsgruppe kann andere informieren, ersetzt aber weder eine Meldung an Polizei oder Feuerwehr noch den Kontakt zu zuständigen Fachstellen. Ungeprüfte Bilder und Vermutungen sollten nicht als Erklärung der Ursache verbreitet werden.

Eine einzelne Behörde für ganz Deutschland annehmen

Fischerei-, Wasser- und Veterinärverwaltung sind regional organisiert. Kontakte aus Berlin, Brandenburg oder einem anderen Bundesland dürfen deshalb nicht als allgemeine bundesweite Anlaufstellen dargestellt werden.

Die Ursache sofort festlegen

Aussagen wie „Das war sicher ein Einleiter“ oder „Das ist nur Sauerstoffmangel“ sind ohne Untersuchung keine belastbaren Feststellungen. In die Meldung gehören beobachtbare Tatsachen, keine unbelegten Beschuldigungen oder Diagnosen.

Tote Fische selbst entsorgen

Ohne Abstimmung können wichtige Erkenntnisse für die Untersuchung verloren gehen. Bei möglicher Belastung oder Krankheit ist besondere Vorsicht erforderlich. Der Verein wartet deshalb auf die Anweisung der zuständigen Stellen.

Mitgliedern eine eigene Probenahme empfehlen

Der Beitrag gibt bewusst keine Anleitung zur Probenahme. Ob, wie und durch wen Proben genommen werden, müssen zuständige Behörden oder von ihnen beauftragte Fachstellen entscheiden.

FAQ: Häufige Fragen aus der Vereinspraxis

Muss bei jedem einzelnen toten Fisch die Polizei gerufen werden?

Ein einzelner toter Fisch ist nicht automatisch ein Notfall. Bei ungewöhnlich vielen toten Fischen, einem plötzlich auftretenden Ereignis, sichtbaren Einleitungen oder möglichen Schadstoffen sollte jedoch umgehend die Polizei informiert werden. Bei einer akuten Gefahr gilt der Notruf über 110 oder 112.

Wer muss ein Fischsterben gesetzlich melden?

Das hängt vom Bundesland und vom Personenkreis ab. Brandenburg nennt beispielsweise Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und Betreiber von Fischzuchtanlagen bei Fischsterben und Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter. Diese Regel darf nicht pauschal auf alle Beobachter in Deutschland übertragen werden. Vereine sollten ihre Rechtsstellung und das für ihr Gewässer geltende Landesrecht prüfen.

Wann ist das Veterinäramt zuständig?

Bei einem möglichen infektiösen oder seuchenartigen Geschehen kann die Veterinärverwaltung relevant sein. Ob eine unmittelbare Meldepflicht besteht, richtet sich nach Landesrecht und der Funktion der meldenden Person. Bei Unsicherheit ist die regionale Zuständigkeit über Fischereibehörde oder Veterinärverwaltung zu klären.

Kann die Feuerwehr auch bei einem Fischsterben ohne Brand helfen?

Bei einer akuten Gefahrenlage durch einen Unfall mit wassergefährdenden Stoffen, einen unbekannten Stoff oder einen sichtbaren Eintrag ist die Feuerwehr über 112 der richtige Notrufweg. Die weitere fachliche Bewertung erfolgt anschließend durch die zuständigen Stellen.

Darf der Verein tote Fische für eine Untersuchung einsammeln?

Bei ungeklärter Ursache sollte dies nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit Einsatzkräften oder Fachbehörden erfolgen. Ohne Freigabe sollten Vereinsmitglieder keine Fische bergen, untersuchen oder entsorgen.

Quellen & weiterführende Informationen

Hinweis: Zuständigkeiten, Meldepflichten und Kontaktdaten müssen für das konkrete Vereinsgewässer anhand aktueller Informationen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen regionalen Behörden geprüft werden.