Ein Jugendangeln am Vereinsgewässer ist keine gewöhnliche Gruppenstunde mit Rute und Kescher. Vorstand, Jugendleitung und die eingeteilten Betreuenden müssen vor dem Termin klären, wer am Gewässer fischen darf, welche Nachweise erforderlich sind, welche Aufgaben Minderjährige übernehmen können und wer in kritischen Situationen entscheidet. Dazu gehören Kinderschutz im Angelverein, Aufsicht, Gewässergefahren, Erste Hilfe, Tierwohl und die Prüfung des Versicherungsschutzes.
Für Angelvereine ist eine schriftliche Verantwortungsmatrix besonders hilfreich. Sie hält nicht nur Namen fest, sondern ordnet konkrete Aufgaben zu: Wer betreut welchen Uferabschnitt? Wer kontrolliert Ankunft und Abholung? Wer entscheidet bei Wetterwechsel? Wer weist den Rettungsdienst ein? Und wer übernimmt bei Drill, Abhaken, Betäuben, Töten oder anderen tierschutzrelevanten Situationen?
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst werden Landesrecht und die Erlaubnis für das konkrete Gewässer geprüft. Danach organisiert der Verein Aufsicht und Kinderschutz. Erst auf dieser Grundlage entsteht ein Ablaufplan für den Veranstaltungstag. Pauschale Aussagen zum „Jugendfischereischein“ reichen nicht aus, weil die Regeln der Länder und die Bedingungen am Vereinsgewässer unterschiedlich sein können.
1. Landesrecht und Gewässererlaubnis zuerst prüfen
Fischereirecht ist in Deutschland Landesrecht. Altersgrenzen, Fischereischeinpflichten, Regeln zur Begleitung und zulässige Handlungen von Kindern oder Jugendlichen können sich daher unterscheiden. Vor jeder Ausschreibung sollte die Jugendleitung die aktuelle Information der zuständigen Fischereibehörde des eigenen Bundeslands prüfen. Ergänzend sind die Vorgaben für das konkrete Vereinsgewässer maßgeblich.
Veraltete Vereinsvorlagen, Erfahrungen aus anderen Bundesländern oder einzelne Aussagen aus sozialen Netzwerken sind keine tragfähige Grundlage. Der Verein sollte die Rechtsprüfung mit Datum, Quelle und verantwortlicher Person dokumentieren. So bleibt nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Veranstaltung geplant wurde.
Diese Fragen gehören in den Vorab-Check
- Ab welchem Alter darf eine minderjährige Person selbst fischen?
- Ist ein Fischereischein, Jugendfischereischein oder ein anderer Nachweis erforderlich?
- Ist eine volljährige Person mit Fischereischein erforderlich, und welche Form der Begleitung verlangt das Landesrecht?
- Darf die minderjährige Person eine eigene Angel benutzen oder nur unter Anleitung an der Fischerei beteiligt werden?
- Welche Regeln gelten für Drill, Keschern, Abhaken, Betäuben und Töten?
- Benötigt jede teilnehmende Person einen eigenen Erlaubnisschein für das Vereinsgewässer?
- Gelten am Gewässer weitere Vorgaben, etwa aus Gewässerordnung, Erlaubnisschein, Fangbestimmungen, Schonzeiten oder örtlichen Einschränkungen?
Staatlicher Fischereischein und Gewässererlaubnis sind getrennt zu prüfen. Eine Angelkarte beziehungsweise ein Erlaubnisschein erlaubt das Angeln an einem bestimmten Gewässer. Das Berliner Serviceportal beschreibt die Angelkarte ausdrücklich als Vertrag mit dem Fischereirechtsinhaber oder Pächter. Für Vereinsgewässer müssen deshalb die geltende Gewässerordnung, die Erlaubnisscheine und die vereinsinternen Vorgaben zusammen betrachtet werden.
Landesrecht nicht verallgemeinern
Wie weit die Unterschiede reichen können, zeigen zwei offizielle Länderbeispiele. In Bayern dürfen Minderjährige von sieben bis einschließlich 17 Jahren seit dem 1. März 2025 in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen. Ein Erlaubnisschein bleibt erforderlich. Die Begleitperson steht insbesondere für die Einhaltung des Tierschutzes ein. Diese bayerische Regel ist keine bundesweite Regel.
Das Berliner Fischereiamt unterscheidet bei Kindern unter zwölf Jahren zwischen Beteiligung und selbstständiger Fischereiausübung. Das Kind nutzt dort keine eigene Angel; rechtlich übt der erwachsene Fischereischeininhaber den Fischfang aus und muss bei Bedarf unmittelbar eingreifen. Abködern, Betäuben und Töten lebender Fische dürfen dem Kind nicht überlassen werden. Für die Vereinsplanung folgt daraus: Nicht nur das Alter, sondern auch die einzelne Tätigkeit am Wasser muss vorab geregelt werden.
2. Eine Tätigkeitsmatrix für Minderjährige erstellen
Die Formulierung „Die Kinder angeln unter Aufsicht“ ist für einen sicheren und nachvollziehbaren Ablauf zu ungenau. Der Verein sollte für jede Gruppe festlegen, welche Handlungen nach Einweisung möglich sind, welche nur unter unmittelbarer Anleitung erfolgen und wann eine sachkundige erwachsene Person übernimmt. Maßgeblich bleiben dabei stets Landesrecht, Erlaubnisschein und Gewässerordnung.
Beispiel für eine Tätigkeitsmatrix
Montage und AuswerfenNur nach Einweisung und in einem festgelegten Wurfbereich. Unerfahrene Kinder bleiben bei der eingeteilten Betreuungsperson.DrillDie Regelung richtet sich nach Landesrecht, Erlaubnis und Erfahrung. Die Aufsicht muss jederzeit übernehmen können.KeschernNur an zuvor bestimmten, sicheren Uferstellen und nach Einweisung. Bei ungeeigneter Ufersituation übernimmt die erwachsene Person.AbhakenBei fehlender sicherer Sachkunde übernimmt eine erfahrene, dafür eingeteilte Person.Betäuben und TötenDiese Handlungen werden nicht übertragen, wenn Sachkunde, Landesrecht oder Gewässerordnung dagegen sprechen. Die zuständige Person wird vorab namentlich bestimmt.Messer, Hakenlöser und ZangenAusgabe und Verwendung erfolgen nur nach Einweisung, unter Aufsicht und entsprechend Alter sowie Erfahrung.Die Tätigkeitsmatrix ersetzt keine Prüfung der Rechtslage. Sie übersetzt die vorab geprüften Vorgaben jedoch in einen praktischen Ablauf. Das schafft für Kinder, Eltern und Betreuende Klarheit und verhindert, dass wichtige Entscheidungen erst am Wasser spontan getroffen werden.
3. Aufsicht verbindlich organisieren
Aufsicht ist mehr als eine abstrakte Zahl eingeteilter Erwachsener. Entscheidend ist, ob Betreuende die ihnen zugeordneten Kinder und Angelplätze tatsächlich erreichen, beobachten und bei Bedarf eingreifen können. Große Abstände, Uferbewuchs, Böschungen, Stege oder getrennte Gewässerabschnitte können die praktische Aufsicht erschweren.
Verantwortungsmatrix für den Veranstaltungstag
- Veranstaltungsleitung: entscheidet über Beginn, Pausen, Änderungen und Abbruch der Veranstaltung.
- Abschnittsbetreuende: betreuen feste Gruppen und festgelegte Uferbereiche; sie kennen die ihnen zugeordneten Kinder und greifen bei unsicheren Situationen ein.
- Gewässerkundige Person: weist auf die für den Termin relevanten Gefahrenstellen und Bereiche hin.
- Erste-Hilfe-Verantwortliche: hält das vereinbarte Material bereit und kennt den Rettungszugang.
- Kontaktperson für Eltern: führt die Notfallkontakte und organisiert die dokumentierte Ankunft sowie Abholung.
- Tierwohl-Verantwortliche: übernimmt oder koordiniert die vorher festgelegten tierschutzrelevanten Handlungen.
Eine Anwesenheitsliste sollte Ankunft, Notfallkontakt und die Abholung abbilden. Die Übergabe am Ende der Veranstaltung darf nicht ungeklärt bleiben. Ebenso muss vor Beginn feststehen, wie der Verein reagiert, wenn ein Kind den zugewiesenen Bereich verlässt oder nicht auffindbar ist.
Bei größeren Gruppen erleichtern feste Kleingruppen die Aufsicht. Jede Gruppe erhält eine klar zuständige Betreuungsperson, einen Treffpunkt und einen definierten Uferabschnitt. Bereichswechsel werden nur nach Rückmeldung organisiert. So bleibt auch bei Pausen, Toilettengängen oder einem Wetterabbruch nachvollziehbar, wer wo betreut wird. Für die langfristige Arbeit kann dabei auch ein Aufbau einer Jugendgruppe im Angelverein helfen.
4. Kinderschutz und Führungszeugnisse prüfen
Jugendarbeit im Angelverein braucht neben Unfallprävention ein eigenständiges Schutzkonzept. Die DAFV-Jugend stellt hierfür eine Arbeitsgrundlage bereit und empfiehlt Vereinen sowie Gliederungen, Inhalte an die örtlichen Strukturen anzupassen und weiterzuentwickeln.
Auch die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt nennt Schutzkonzepte, Schulungen und klare Handlungspläne als zentrale Maßnahmen. Für das Jugendangeln sollte der Verein deshalb mindestens regeln:
- wer für Kinder, Jugendliche und Eltern ansprechbar ist,
- welche Verhaltensregeln für Betreuende gelten,
- wie Einzelkontakte und private Kommunikation gehandhabt werden,
- an wen Beobachtungen oder Verdachtsfälle gemeldet werden,
- wie Betreuende zu Nähe, Distanz, Grenzverletzungen und Meldewegen sensibilisiert werden.
Ein erweitertes Führungszeugnis ist nicht pauschal bei jedem Jugendangeln automatisch zwingend. § 72a SGB VIII regelt, dass öffentliche Träger der Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit freien Trägern und Vereinen den Einsatz einschlägig vorbestrafter Personen bei bestimmten Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ausschließen sollen. Für die Einordnung sind insbesondere Art, Intensität und Dauer des Kontakts relevant.
Der Vorstand sollte daher klären, ob eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe besteht und welche Tätigkeiten sie erfasst. Ein Führungszeugnis ersetzt weder ein Schutzkonzept noch klare Zuständigkeiten oder aufmerksame Aufsicht.
Was tun bei einem Verdacht?
Der Verein braucht vor dem Termin einen klaren Interventionsweg. Betreuende sollten nicht selbst ermitteln und keine absolute Vertraulichkeit zusagen. Zuerst steht der Schutz des Kindes oder Jugendlichen. Beobachtungen werden sachlich festgehalten und an die benannte Ansprechperson weitergegeben. Bei akuter Gefahr ist unverzüglich der Notruf zu wählen. Der Verein legt im Schutzkonzept fest, wann weitere Stellen einbezogen werden und wer die Kommunikation nach außen übernimmt.
5. Sicherheit am Wasser planen

Ein Sicherheitsbriefing gehört an den Anfang jedes Jugendangelns, auch wenn Teilnehmende das Gewässer bereits kennen. Allgemeine Hinweise reichen nicht: Gefahrenstellen, Treffpunkte, Rettungsmittel und Regeln für die Angelplätze müssen vor Ort gezeigt und verständlich erklärt werden.
Ufer- und Ausrüstungscheck
- Angelplätze vorab auf Standfestigkeit, Rutschgefahr und Absturzkanten prüfen.
- Gefährliche oder nicht zu nutzende Uferbereiche klar benennen und von der Nutzung ausschließen.
- Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Material sichtbar platzieren und die Zuständigkeit dafür benennen.
- Angelplätze mit ausreichendem Abstand zwischen den Gruppen einteilen.
- Wurfbereiche festlegen; Rück- und Seitenraum müssen vor dem Auswerfen frei sein.
- Messer, Hakenlöser und Zangen nur im vorher festgelegten Rahmen ausgeben und nutzen lassen.
- Wetterentwicklung beobachten und Abbruchkriterien vor Beginn kommunizieren.
- Bei vorgesehenem Bootseinsatz zusätzliche Zuständigkeiten und Sicherheitsregeln schriftlich festlegen.
Die Elterninformation sollte die für den Termin relevanten Hinweise zu Treffpunkt, Kleidung, Verpflegung, Wetterregel, Abholung und Erreichbarkeit enthalten. Der Verein sollte außerdem mitteilen, welche Angelhandlungen Kinder oder Jugendliche voraussichtlich selbst übernehmen und wann die eingeteilten Erwachsenen tätig werden.
Notfallplan in fünf Schritten
- Situation sichern: Angelruten ablegen, weitere Kinder aus dem Gefahrenbereich führen und die Lage überblicken.
- Erste Hilfe organisieren: Die dafür eingeteilte Person übernimmt die vereinbarten Aufgaben.
- Notruf veranlassen: Bei einem Notfall werden Gewässername, Zugang, Treffpunkt für Einsatzkräfte, Rückrufnummer und Lage mitgeteilt.
- Rettungsdienst einweisen: Eine benannte Person wartet am vereinbarten Zugang oder Treffpunkt.
- Informieren und dokumentieren: Nach der Akutversorgung erfolgen Information und Dokumentation nach dem Vereinsverfahren.
Der Treffpunkt für Rettungsfahrzeuge muss vor Beginn geprüft und allen Betreuenden mitgeteilt werden. Gerade an abgelegenen Vereinsgewässern genügt es nicht, den Ort nur allgemein zu kennen. Der Notfallplan muss vor Ort verfügbar sein und von allen eingeteilten Personen verstanden werden.
6. Tierwohl als feste Zuständigkeit
Jugendangeln vermittelt Verantwortung gegenüber Fischen und Gewässer. Deshalb wird vor dem ersten Auswerfen verbindlich festgelegt, wie bei einem Fang gehandelt wird und wer bei Unsicherheit übernimmt. Diese Aufgaben dürfen nicht erst dann spontan verteilt werden, wenn ein Fisch am Haken ist.
Nach § 4 Tierschutzgesetz darf ein Wirbeltier nur unter wirksamer Schmerzausschaltung oder, soweit zulässig, unter Vermeidung unvermeidbarer Schmerzen getötet werden. Dafür sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Der Verein sollte deshalb eine sachkundige erwachsene Person namentlich als zuständig benennen und eine Vertretung festlegen.
Die Tätigkeitsmatrix muss hierzu passen: Bei Kindern ohne sichere Sachkunde werden Abhaken, Betäuben, Töten und die Behandlung tierschutzrelevanter Probleme nicht überlassen. Bei Verletzungen, tief sitzenden Haken oder Unsicherheit wird unverzüglich die zuständige Person hinzugezogen. Landesrecht und Gewässerordnung können weitergehende Anforderungen vorgeben.
Eine Einweisung mit unbenutztem Gerät kann den sicheren Umgang mit Hakenlöser, Zange und sonstiger Ausrüstung erläutern. Sie ersetzt jedoch weder erforderliche Sachkunde noch die unmittelbar notwendige Übernahme durch die zuständige Person. Für den Verein ist entscheidend, dass die Verantwortung im Ablaufplan klar zugeordnet bleibt.
7. Versicherung vorab dokumentieren
Ein Verein sollte nicht annehmen, dass ein Jugendangeln automatisch und vollständig gesetzlich unfallversichert ist. Die DGUV beschreibt bestimmte versicherte Konstellationen für Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit. Dazu kann beispielsweise ein Engagement im Auftrag oder mit Einwilligung einer Kommune gehören. Gewählte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Organisationen können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern.
Ob diese oder andere Konstellationen beim konkreten Termin greifen, muss der Verein vorab prüfen. Das gilt getrennt für teilnehmende Minderjährige, ehrenamtliche Betreuende und weitere Beteiligte.
- Wer ist rechtlich Träger und Veranstalter der Maßnahme?
- Welche Absicherung besteht für teilnehmende Kinder und Jugendliche?
- Wie sind ehrenamtliche Betreuende abgesichert?
- Welche Schäden deckt die Vereinshaftpflicht am Gewässer ab?
- Wie sind Fahrten, private Fahrzeuge, gemietete Boote oder fremde Geräte einzuordnen?
- Welche Meldungen oder Fristen sind nach einem Schaden zu beachten?
Diese Punkte sollten beim zuständigen Unfallversicherungsträger und beim Versicherer schriftlich geklärt werden. Die Antworten gehören zusammen mit Ausschreibung, Teilnehmerliste, Notfallplan und Verantwortungsmatrix in die Veranstaltungsunterlagen. Versicherungsschutz ersetzt keine Sicherheitsmaßnahmen, verhindert aber vermeidbare Unklarheiten nach einem Schaden.
8. Ablaufplan für den Veranstaltungstag
Vor dem Termin
- Aktuelle Landesregelung und Informationen der zuständigen Fischereibehörde prüfen.
- Alters-, Schein- und Begleitregeln für die vorgesehenen Teilnehmenden klären.
- Erlaubnisscheine, Gewässerordnung und örtliche Vorgaben kontrollieren.
- Betreuende, Vertretungen, Uferbereiche und Eingriffsrollen schriftlich einteilen.
- Schutzkonzept, Ansprechperson und gegebenenfalls bestehendes Verfahren nach § 72a SGB VIII prüfen.
- Gewässerzugang, Wetterlage, Erste Hilfe, Rettungszugang und Versicherungsschutz kontrollieren.
- Elterninformationen mit Notfallkontakt, Abholregel und organisatorischen Hinweisen versenden.
Zu Beginn
- Anwesenheit, Notfallkontakte und Abholregel prüfen.
- Gewässerregeln, Angelregeln und Gefahrenstellen vor Ort erläutern.
- Wurfbereiche, Treffpunkt, Erste-Hilfe-Punkt und Rettungsmittel benennen.
- Rollen bei Fang, Fischversorgung und unsicheren Situationen erklären.
- Gruppen den Betreuenden und festgelegten Uferabschnitten zuordnen.
Während und nach dem Angeln
- Betreuende bleiben in ihren Bereichen und dokumentieren organisierte Gruppenwechsel.
- Die Veranstaltungsleitung beobachtet Wetter, Gruppensituation und Abbruchkriterien.
- Unsichere oder nicht erlaubte Handlungen werden sofort unterbrochen.
- Fänge werden nach der vorab festgelegten Zuständigkeit versorgt.
- Zum Ende werden Ausrüstung, Uferbereich, Anwesenheitsliste und Abholungen kontrolliert.
- Besondere Vorkommnisse, Verletzungen und Beinaheunfälle werden dokumentiert und ausgewertet.
Für die organisatorische Vorbereitung solcher Termine kann auch die Planung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Angelverein herangezogen werden.
Typische Fehler im Jugendangeln
- Eine Regel wird aus einem anderen Bundesland übernommen: Entscheidend sind die aktuelle Landesregelung und das konkrete Gewässer.
- Fischereischein und Erlaubnisschein werden verwechselt: Beide Voraussetzungen müssen getrennt geprüft werden.
- „Aufsicht vorhanden“ bleibt ohne klare Zuweisung: Namen, Bereiche, Vertretungen und Eingriffsrollen gehören in den Ablaufplan.
- Tierwohlrelevante Aufgaben werden spontan übertragen: Zuständigkeit und Übernahme durch sachkundige Personen müssen vorher feststehen.
- Der Notfallplan bleibt im Vereinsordner: Alle eingeteilten Betreuenden müssen ihn vor Ort kennen.
- Versicherungsschutz wird vermutet: Die Deckung für die konkrete Veranstaltung ist vorab schriftlich zu klären.
- Kinderschutz wird auf Führungszeugnisse reduziert: Schutzkonzept, Verhaltensregeln, Ansprechpersonen und Interventionsweg sind ebenso erforderlich.
FAQ zum Jugendangeln
Braucht jedes Kind einen eigenen Fischereischein?
Das kann nur nach dem Recht des jeweiligen Bundeslands und dem Alter beantwortet werden. Länder können zwischen selbstständigem Fischen, begleiteter Ausübung und dem Heranführen an die Fischerei unterscheiden. Prüfen Sie vor dem Termin die aktuelle Vorgabe der zuständigen Behörde.
Benötigt jedes Kind einen eigenen Erlaubnisschein?
Das hängt von den Vorgaben für das konkrete Gewässer, dem Erlaubnisschein und den Vereinsbedingungen ab. Ein Fischereischein ersetzt eine gewässerbezogene Erlaubnis nicht automatisch.
Darf ein Kind einen Fisch selbst abhaken oder töten?
Das richtet sich nach Sachkunde, Landesrecht und Gewässerordnung. Bei unerfahrenen Kindern muss der Verein vorab bestimmen, wann eine sachkundige erwachsene Person übernimmt. Im Zweifel wird die Handlung nicht übertragen.
Ist ein erweitertes Führungszeugnis immer Pflicht?
Nein, eine pauschale Aussage wäre nicht belastbar. Relevant sind insbesondere eine mögliche örtliche Vereinbarung nach § 72a SGB VIII sowie Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen. Der Verein sollte seine konkrete Einordnung mit dem zuständigen Träger der Jugendhilfe klären.
Was gehört in die Elterninformation?
Sie sollte mindestens Termin, Treffpunkt, Rückgabezeit, Abholregel, Notfallkontakt, organisatorische Hinweise und die Wetterregel enthalten. Sinnvoll ist außerdem eine klare Erklärung, welche Tätigkeiten Kinder oder Jugendliche im vorgesehenen Ablauf übernehmen und wann Betreuende eingreifen oder übernehmen.
Quellen & weiterführende Informationen
- DAFV: Kinderschutz in der DAFV Jugend – Verantwortung gemeinsam leben
- Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt: Schutz von Kindern und Jugendlichen
- Gesetze im Internet: § 72a SGB VIII
- Gesetze im Internet: § 4 Tierschutzgesetz
- Bayerisches Staatsministerium: Angelfischerei in Bayern
- Berliner Fischereiamt: Angelfischen für Kinder
- Service Berlin: Angelkarte als Fischereierlaubnisvertrag
- DGUV: Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind
